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Ein Umzug stellt für viele Menschen eine Herausforderung dar – insbesondere dann, wenn Pflegebedürftigkeit besteht. Genau hier kommt die Pflegekasse Umzugskosten ins Spiel: In bestimmten Fällen können Betroffene einen Zuschuss für ihren Umzug erhalten, um die Lebensumstände nachhaltig zu verbessern. Dabei geht es nicht nur um den eigentlichen Transport von Möbeln, sondern um eine umfassende „Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes“, wie es im Sozialgesetzbuch XI heißt.
Doch wer genau hat Anspruch? Wie hoch fällt der Zuschuss aus? Welche Maßnahmen sind förderfähig? Und was gilt es bei der Antragstellung zu beachten?
In diesem ausführlichen Ratgeber erhältst du alle relevanten Informationen, um deinen Anspruch auf Unterstützung bei einem Pflegeumzug erfolgreich geltend zu machen.
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Die Pflegekasse ist ein eigenständiger Teil der gesetzlichen Pflegeversicherung. Sie hat die Aufgabe, pflegebedürftige Personen finanziell und organisatorisch zu unterstützen – auch dann, wenn ein Wohnortwechsel zur Verbesserung der Pflege notwendig ist. Die rechtliche Grundlage für die Kostenübernahme von Umzugskosten ergibt sich aus § 40 SGB XI.
Dort wird die sogenannte „Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes“ geregelt. Gemeint ist damit jede Maßnahme, die dazu dient, die Selbstständigkeit im Alltag zu erhalten oder die häusliche Pflege zu erleichtern. Ein Pflegeumzug in eine barrierefreie Wohnung, in eine Senioren-WG oder in ein betreutes Wohnen kann somit bezuschusst werden – bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme.
Damit übernimmt die Pflegekasse Umzugskosten nicht pauschal, sondern nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Kostenübernahme durch die Pflegekasse erfolgt nicht automatisch. Es gelten klare Kriterien, die bei einem Antrag erfüllt sein müssen. Die wichtigste Bedingung ist: Es muss eine anerkannte Pflegebedürftigkeit mit einem gültigen Pflegegrad vorliegen. Außerdem muss der Umzug aus pflegerischer Sicht notwendig oder sinnvoll sein – etwa zur Verbesserung der Pflegebedingungen oder zur Reduktion von Barrieren.
Folgende Voraussetzungen müssen in der Regel erfüllt sein:
Zudem darf es sich nicht um einen gewöhnlichen Wohnungswechsel handeln. Die Maßnahme muss klar in einem Zusammenhang mit der Pflege stehen.
Nicht jeder Umzug ist automatisch ein Pflegeumzug. Die Maßnahme muss im direkten Zusammenhang mit der Verbesserung der Lebensführung oder der häuslichen Pflege stehen.
Förderfähig sind u. a.:
Nicht förderfähig sind dagegen gewöhnliche Wohnortwechsel ohne pflegerischen Anlass – etwa aus persönlichen Gründen, wegen der Nähe zum Arbeitsplatz oder bei Trennung von Partnern.
Die Höhe der möglichen Unterstützung ist nicht direkt vom Pflegegrad abhängig – jedoch ist dieser die Voraussetzung für die Antragsbewilligung. Schon mit Pflegegrad 1 kann ein Zuschuss beantragt werden, wenn die geplante Maßnahme den Alltag erleichtert oder die Pflege ermöglicht.
In der folgenden Übersicht zeigen wir, wie sich die Förderfähigkeit je nach Pflegegrad darstellt:
| Pflegegrad | Zuschuss für Umzug möglich? | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | ✅ Ja | Nachweis der Pflegeerleichterung nötig |
| Pflegegrad 2–3 | ✅ Ja | Standard-Fördervoraussetzung erfüllt |
| Pflegegrad 4–5 | ✅ Ja | Hohe Relevanz, häufig sofort bewilligt |
Wichtig: Die Höhe des Pflegegrads beeinflusst nicht den Maximalbetrag von 4.180 Euro, sondern nur die Wahrscheinlichkeit der Bewilligung.
Die Pflegekasse übernimmt nur jene Kosten, die unmittelbar der Verbesserung des Wohnumfelds dienen. Dazu zählen zum Beispiel:
Nicht übernommen werden dagegen:
Der Umzug muss also funktional begründet sein – und nicht auf eine rein private Entscheidung zurückgehen.
Die Beantragung erfolgt schriftlich bei der zuständigen Pflegekasse – häufig ist sie direkt an die jeweilige Krankenkasse angeschlossen. Wichtig ist, dass der Antrag vor dem Umzug gestellt wird.
So gehst du vor:
Wird der Antrag bewilligt, kann die Maßnahme durchgeführt und anschließend die Rechnung eingereicht werden. Die Erstattung erfolgt meist binnen weniger Wochen.
Damit eine Kostenübernahme durch die Pflegekasse erfolgen kann, müssen klare Voraussetzungen erfüllt sein. Nicht jeder Umzug ist automatisch förderfähig. Entscheidend ist, dass die Maßnahme im Sinne der Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes steht. Das bedeutet konkret: Der Umzug muss darauf abzielen, die Pflege zu erleichtern, die Selbstständigkeit zu erhalten oder eine drohende Heimunterbringung zu vermeiden.
Zudem muss bei der antragstellenden Person eine anerkannte Pflegebedürftigkeit vorliegen, also ein zugeteilter Pflegegrad – mindestens Pflegegrad 1. Auch die Wohnraumanpassung selbst, z. B. durch Treppenlifte oder barrierefreie Umbauten, fällt unter diese Voraussetzung, sofern sie das Ziel verfolgt, die Lebensführung zu verbessern.
Ein bloßer Wohnungswechsel aus privaten Gründen, beispielsweise wegen eines schöneren Hauses oder einer größeren Wohnung, wird in der Regel nicht bezuschusst. Eine Ausnahme kann jedoch bestehen, wenn durch den Umzug erhebliche Barrieren reduziert oder gesundheitliche Belastungen vermieden werden – etwa beim Umzug in eine Wohnung ohne Treppen oder mit bodengleicher Dusche.
Die Pflegegrade (1 bis 5) spielen eine entscheidende Rolle bei der Bewilligung von Leistungen durch die Pflegekasse. Bereits ab Pflegegrad 1 kann unter Umständen ein Zuschuss beantragt werden. Je höher der Pflegegrad, desto eher erkennen die Kassen auch den Bedarf für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme wie einen Umzug an.
Besonders bei einem Wechsel von einem nicht barrierefreien Wohnumfeld in eine altersgerechte oder behindertengerechte Wohnung ist der Umzug nach § 40 SGB XI förderfähig. Wichtig ist hierbei, dass die Maßnahme den Alltag der pflegebedürftigen Person signifikant erleichtert – sei es durch eine bessere Erreichbarkeit des Badezimmers, breitere Türen oder ein ebenerdiges Schlafzimmer.
Auch bei einem Umzug in eine Einrichtung des betreuten Wohnens kann die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Umzugskosten übernehmen, wenn die Maßnahme dem Verbleib in der Häuslichkeit dient oder die Pflege verbessert wird.
Ein zentraler Punkt für viele Betroffene ist die Höhe des möglichen Zuschusses. Die Pflegekassen übernehmen aktuell bis zu 4.000 Euro je Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes. Diese Summe kann auch für Umzüge verwendet werden, wenn die gesetzlichen Kriterien erfüllt sind. Lebt die pflegebedürftige Person mit anderen Anspruchsberechtigten zusammen, z. B. einem Partner mit ebenfalls anerkanntem Pflegegrad, ist ein Zuschuss von bis zu 4.000 Euro pro Person möglich – maximal 16.000 Euro pro Haushalt.
Diese Kostenübernahme umfasst nicht nur den Transport des Hausrats, sondern kann auch Handwerkerleistungen, umbauvorbereitende Maßnahmen, Sicherheitsmaßnahmen sowie Hilfsmittel zur Wohnraumanpassung betreffen. Wichtig ist, dass vorab ein Antrag gestellt und genehmigt wird – sonst bleibt der Betroffene in der Regel auf den Kosten sitzen.
Die Kostenübernahme durch die Pflegekasse beim Umzug hängt nicht nur vom Pflegegrad und der Maßnahme ab, sondern auch von der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse. Zwar gelten bundesweit einheitliche Pflegerechtsregelungen, doch die Antragsformulare, Bearbeitungsdauer und Serviceleistungen unterscheiden sich zum Teil deutlich.
Daher lohnt es sich, bei deiner jeweiligen Kasse gezielt nachzufragen – oder direkt auf den passenden Unterseiten weiterzulesen. Wir haben dir eine strukturierte Übersicht erstellt, auf deren Seiten du detaillierte Informationen pro Krankenkasse findest, inklusive Anforderungen, Fristen und Tipps zur Antragstellung:
Auf jeder Detailseite findest du neben den aktuellen Zuschusshöhen, auch ausfüllbare Antragsformulare, Kontaktinfos zu Sachbearbeitern und Hinweise zu möglichen Zusatzleistungen – z. B. beim Umzug in eine barrierefreie Wohnung oder beim Abbau und Transport von Möbeln und Pflegehilfsmitteln.
Wer einen Pflegeumzug plant, sollte frühzeitig den Antrag auf Kostenübernahme bei der Pflegekasse stellen. Das Verfahren ist in der Regel unkompliziert, sofern die nötigen Unterlagen vollständig eingereicht werden. Dazu gehören u. a.:
Sobald die Pflegekasse alle Unterlagen geprüft hat, erhalten Betroffene eine schriftliche Genehmigung oder ggf. einen Ablehnungsbescheid mit Begründung. Erst nach Genehmigung sollte der Umzug organisiert und durchgeführt werden, da eine rückwirkende Zahlung nicht garantiert ist.
Ein typisches Szenario: Frau M., 82 Jahre alt, lebt allein in einer Altbauwohnung im dritten Stock ohne Aufzug. Sie hat Pflegegrad 3 und leidet unter Herzproblemen und eingeschränkter Mobilität. Ihr Hausarzt empfiehlt dringend den Umzug in eine barrierefreie Wohnung mit Aufzug oder in eine betreute Wohnform.
Frau M. beauftragt ein Umzugsunternehmen mit Erfahrung im Bereich Pflegeumzug und reicht bei ihrer Pflegekasse einen formlosen Antrag mit Kostenvoranschlag ein. Nach Prüfung genehmigt die Pflegekasse einen Zuschuss in Höhe von 3.500 Euro. Dadurch kann Frau M. den Umzug professionell und sicher abwickeln lassen – mit finanzieller Unterstützung und klarer Struktur.
Gerade bei älteren Menschen oder pflegebedürftigen Angehörigen ist solch eine Förderung oft der entscheidende Schritt, um eine stationäre Unterbringung zu vermeiden und stattdessen in einem vertrauten, aber angepassten Umfeld wohnen zu bleiben.
Nachfolgend eine realistische Übersicht typischer Leistungen und Kosten, wie sie bei einem Pflegeumzug in Betracht kommen können. Alle Angaben sind Durchschnittswerte aus der Praxis:
| Leistung | Preisrahmen (EUR) | Hinweis zur Förderung |
|---|---|---|
| Umzug (2-Zimmer, inkl. Möbel & Geräte) | 900 – 1.500 | vollständig förderfähig, bei Pflegegrad anerkannt |
| Möbelmontage & Küchendemontage | 250 – 600 | anteilig förderfähig |
| Hilfsmittel (Haltegriffe, Duschsitze etc.) | 100 – 800 | über Pflegekasse oder Hilfsmittelverordnung |
| Türverbreiterung, Barriereabbau | 1.200 – 4.000 | je nach Aufwand, bis zu 4.000 € |
| Transport/Anschluss medizinischer Geräte | 100 – 300 | förderfähig bei medizinischer Notwendigkeit |
Wichtig: Die Pflegekasse übernimmt bis zu 4.000 Euro je Maßnahme – entscheidend ist die Notwendigkeit zur Verbesserung des Wohnumfeldes gemäß § 40 SGB XI.
Vor dem Umzug:
Antragstellung:
Nach Genehmigung:
Tipp: Wer den Pflegeumzug frühzeitig plant, spart nicht nur Kosten, sondern reduziert auch den psychischen und physischen Belastungsfaktor für pflegebedürftige Personen erheblich.
Wenn der Umzug nicht reicht oder nicht möglich ist, können bauliche Anpassungen am Wohnraum entscheidend sein. Die Pflegekasse gewährt hierfür Zuschüsse – unabhängig vom Einkommen, aber abhängig vom Pflegegrad. Wer z. B. eine Pflegestufe oder einen Pflegegrad 2 bis 5 hat, kann nach § 40 Abs. 4 SGB XI bis zu 4.000 Euro je Maßnahme beantragen.
Zu den typischen baulichen Veränderungen zählen:
Dabei gilt: Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes müssen den Alltag der pflegebedürftigen Person erleichtern oder eine selbstständige Lebensführung wiederherstellen bzw. fördern.
Der wichtigste Paragraf zur Kostenübernahme durch die Pflegekasse bei Umzügen und Umbauten ist § 40 Abs. 4 SGB XI. Darin heißt es sinngemäß:
Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 1 haben Anspruch auf einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro, sofern eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds erforderlich ist.
Entscheidend ist, dass die Maßnahme dazu dient, die häusliche Pflege zu erleichtern, eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen oder eine Überforderung der Pflegeperson zu vermeiden. Das kann sowohl der Umzug in eine barrierefreie Wohnung, aber auch ein Umbau innerhalb der bisherigen Wohnung sein.
Zusätzlich geregelt ist:
Dieser Begriff ist für viele Antragsteller zunächst unklar oder schwer greifbar. Doch genau dieser Aspekt ist der Kernpunkt für eine erfolgreiche Bewilligung durch die Pflegekasse.
Eine Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes liegt beispielsweise vor, wenn:
Wichtig: Die Maßnahme muss nicht dauerhaft sein, sie kann auch temporäre Entlastung bringen, z. B. bei einem befristeten Pflegegrad nach einem Krankenhausaufenthalt.
Neben dem klassischen Pflegeumzug bieten wir ein ganzheitliches Leistungspaket für Senior:innen, Pflegebedürftige und Angehörige an. Das beginnt bei der Organisation und Planung des Umzugs und endet mit der besenreinen Übergabe der alten Wohnung.
Viele Menschen, die vor einem Pflegekassen-gestützten Umzug stehen, müssen gleichzeitig eine Haushaltsauflösung Berlin oder eine Wohnungsauflösung Berlin koordinieren. Hier lohnt es sich, einen Ansprechpartner zu haben, der alle Abläufe übernimmt – von der Demontage über den Transport, die Entrümpelung Berlin bis hin zur gesetzeskonformen Entsorgung nicht mehr benötigter Möbel.
Insbesondere Kellerentrümpelung Berlin wird oft vernachlässigt, obwohl sie für ältere Menschen eine enorme Belastung darstellt. Unser erfahrenes Team kümmert sich diskret, strukturiert und mit Rücksicht auf persönliche Erinnerungsstücke um alle Details – auf Wunsch inklusive fachgerechter Entsorgung über Wertstoffhöfe oder Partnerbetriebe in Berlin.
Wichtig für Betroffene: All diese Zusatzleistungen können mit dem Pflegeumzug kombiniert werden. Das spart Zeit, Energie und oft auch bares Geld – denn wir bieten Paketlösungen zum Festpreis und helfen bei der Beantragung von Kostenübernahmen durch die Pflegekasse.
1. Muss ich den Zuschuss zurückzahlen?
Nein. Die Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes und die Übernahme der Umzugskosten durch die Pflegekasse sind nicht rückzahlungspflichtig – sie gelten als zweckgebundene Leistung.
2. Wie oft kann ich den Zuschuss in Anspruch nehmen?
Die Leistung ist mehrfach möglich, wenn jeweils eine neue Maßnahme mit medizinischer Notwendigkeit besteht – zum Beispiel durch eine Verschlechterung der Pflegebedürftigkeit.
3. Was tun, wenn die Pflegekasse ablehnt?
In dem Fall kannst du Widerspruch einlegen. Dies sollte innerhalb von vier Wochen schriftlich geschehen. Wir empfehlen, medizinische Nachweise und eine genaue Beschreibung der geplanten Maßnahme beizulegen.
4. Können auch Angehörige den Zuschuss beantragen?
Ja, wenn sie im Namen einer pflegebedürftigen Person mit gültigem Pflegegrad handeln. Die Pflegekasse prüft dann, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
5. Welche Unternehmen sind auf Pflegeumzüge spezialisiert?
Am besten entscheidest du dich für ein erfahrenes Umzugsunternehmen, das sowohl seniorengerecht als auch mit Pflegekassenkenntnis arbeitet. Achte auf transparente Preise, Beratung und die Möglichkeit zur Übernahme zusätzlicher Leistungen.
Die Beantragung der Pflegekasse Umzugskosten kann für Betroffene und Angehörige eine große Entlastung darstellen – sowohl finanziell als auch organisatorisch. Wer rechtzeitig informiert ist, kann mehrere Tausend Euro Zuschuss erhalten, sei es für einen Umzug in eine barrierefreie Wohnung, eine Wohnraumanpassung oder eine komplette Haushaltsauflösung.
Wichtig: Der Anspruch auf Zuschüsse ist gesetzlich geregelt. Dabei ist der Pflegegrad entscheidend – je nach Situation stehen dir bis zu 4.180 Euro je Maßnahme zu. Die Voraussetzungen sollten allerdings klar dokumentiert und frühzeitig mit der Pflegekasse oder dem behandelnden Arzt abgesprochen werden.
Du planst einen Pflegeumzug oder möchtest wissen, welche Kosten erstattet werden können? Dann nutze unseren kostenfreien Service:
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